savage-butchery
Mopedschrauber
Themenstarter
Hallo Gemeinde!
bin beim rumgurgeln auf folgendes Teil gestossen.
Xenon Umrüstsatz H7 für Ferlicht
Habe leider im Forum noch nichts dazu gefunden.
Ich find das ganz witzig. Bin mit dem Fernlicht des B´s so zu frieden, halte BiXenon aber für eine sinnvolle Ergänzung, sofern es keine Probleme mit dem TÜV gibt. Will nix illegales.
Habe einen B Vectra mit Serien Xenon (bevor die ABER´s kommen: natürlich mit autom. LWR und Scheinwerferreinigungsanlage)
Sollte eigentlich STVZO technisch kein Problem sein, oder???
hier ein Auaszug STVZO
Gruss Falko
bin beim rumgurgeln auf folgendes Teil gestossen.
Xenon Umrüstsatz H7 für Ferlicht
Habe leider im Forum noch nichts dazu gefunden.
Ich find das ganz witzig. Bin mit dem Fernlicht des B´s so zu frieden, halte BiXenon aber für eine sinnvolle Ergänzung, sofern es keine Probleme mit dem TÜV gibt. Will nix illegales.
Habe einen B Vectra mit Serien Xenon (bevor die ABER´s kommen: natürlich mit autom. LWR und Scheinwerferreinigungsanlage)
Sollte eigentlich STVZO technisch kein Problem sein, oder???
hier ein Auaszug STVZO
Bin auf Eure Meinungen sehr gespannt!Das Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen.
In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei einer Verwendung von Xenon-Scheinwerfer für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben.
So sind Kraftfahrzeuge bei der Ausrüstung mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht gemäß
- der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"
- § 50 Abs. 10 StVZO zusätzlich mit einer Automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, auszurüsten.
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit dem 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Flensburg, 23.09.2002
412-130
Quelle Kraftfahrtbundesamt // lichtex.de
Gruss Falko