@ Vectra CDX
weiß ich noch nicht. noch läuft der motor ja nicht richtig. und jetzt sagt net von wegen was verlangst du nen neuen motor blabla.
sehe ich auch so.
und das lustige ist.
als die, die werkstatt aufgemacht haben haben die nur opel gemacht.
wenn ich anrufe sagen die immer haben soviel zu tuen ^^
na und. ich bin auch kunde und will mein auto wieder haben.
war ja icht nur nen defekter verteiler oder die benzinpumpe.
a bissl mehr wars dann doch.
muß wohl sagen das ich bei der werkstatt hier in gelsenkirchen diie komplette rechnung auf raten bezahlen kann. mehr geht nich da arbeitslos (finanzkrise halt)
>defekte Wahre bei Ebay gekauft
Ein Link zur Auktion wäre hilfreich. Allgemein gilt: Private Verkäufer haften gemäß §§ 434, 437 BGB für die Sachmängel der verkauften Ware. Die Haftung kann durch den privaten Verkäufer jedoch ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht für den Fall falscher Warenbeschreibungen! Der Verkäufer hat dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt unter anderem vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Sache ergeben sich aus der Produktbeschreibung auf der Angebotsseite. Weichen nun Produktbeschreibung und tatsächlicher Zustand der Kaufsache voneinander ab, so hat die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit und ist tatsächlich mangelhaft. Ein Sachmangel liegt deshalb auch dann vor, wenn die Ware erheblich von der Beschreibung abweicht, ohne aber unbrauchbar (defekt) zu sein. Dann kann der Käufer Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder aber auch Schadensersatz verlangen. Der Verkäufer kann sich nicht herrausreden, das er die Gewährleistung ausgeschlossen hat (es sei denn, er hat die Mängel in der Auktionsbeschreibung aufgeführt). Ist die Ware fehlerhaft, muss man aber dem Verkäufer die so genannte Nacherfüllung innerhalb einer ausreichenden Frist einräumen. Der Käufer sollte den Verkäufer zuerst per Mail auffordern, einen mangelfreien Artikel zu senden oder aber ihm den mangelhaften Artikel zurückschicken, um den Mangel zu beheben (§ 439 BGB). Die Kosten dafür muss in jedem Fall der Verkäufer tragen. Die so genannte Nacherfüllung gilt allerdings nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 BGB). Setze dich dann mit dem Verkäufer per E-Mail in Verbindung und schildere in freundlichem Ton den Sachverhalt. Frage nach, ob eine Rücknahme des ersteigerten Artikels möglich ist (dies ist ja bereits durch die o.a. Mail geschehen). Erst wenn der Verkäufer sich weigert, weise in deiner nächsten Mail auf die Rechtslage hin. Behalte dir die Möglichkeit vor, den Rechtsweg einzuschreiten. Wenn der Verkäufer sich weiterhin beharrlich weigert, bleibt Dir allerdings wohl nur, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hilfreiche Mustertexte findet man unter den unten aufgeführten Links.