Vectra CDX
MESSIAS
Themenstarter
Hallo Leute!
Da immer noch Unklarheiten bezüglich der Angel-Eye-Scheinwerfer ohne Leuchtweitenregulierung bestehen, hab ich mich einfach direkt an den TÜV gewandt. Ich eröffne deswegen ein neues Thema, weil dieser Text sonst auf Seite XX in irgendeinem anderen Thread eher unbeachtet bleiben würde.
Da immer noch Unklarheiten bezüglich der Angel-Eye-Scheinwerfer ohne Leuchtweitenregulierung bestehen, hab ich mich einfach direkt an den TÜV gewandt. Ich eröffne deswegen ein neues Thema, weil dieser Text sonst auf Seite XX in irgendeinem anderen Thread eher unbeachtet bleiben würde.
Den Hintergund habe ich dem netten Herrn vor ein paar Minuten per Mail mitgeteilt.Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
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> vielen Dank für Ihre Anfrage.
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> Die Leuchtweitenregelung (LWR) ist für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge seit dem 01.01.1990 vorgeschrieben. Dies ist in den Übergangsbestimmungen des § 72 in Verbindung mit § 50 Abs. 8 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachzulesen.
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> § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
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> ( Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
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> In dem hier angesprochenen Anhang der StVZO wird auf die Richtlinie 76/756/EWG verwiesen. Diese wurde inzwischen durch die ECE-Regelung 48 ersetzt.
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> Die Verstellung der Scheinwerfer in Abhängigkeit von der Beladung muss vom Fahrersitz aus erfolgen, wie Sie dem nachstehenden Auszug aus der ECE-R 48, Abschnitt 6.2.6.2.2 entnehmen können:
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> 6.2.6.2 Scheinwerfer-Verstelleinrichtung (Leuchtweitenregelung)
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> 6.2.6.2.1 Ist eine Leuchtweitenregelung erforderlich, um die Anforderungen in 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 zu erfüllen, so muss die Einrichtung selbsttätig arbeiten.
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> 6.2.6.2.2 Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Regler sind jedoch zulässig, wenn sie eine Raststellung haben, bei der die Leuchten mittels der üblichen Einstellschrauben oder ähnlicher Mittel in die Ausgangsneigung nach 6.2.6.1.1 gebracht werden können. Diese handbetätigten Regler müssen vom Führersitz aus betätigt werden können.
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> Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die Beladungszustände versehen sein, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht eingestellt werden müssen.
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> Die Zahl der Stufen bei nicht stufenlosen Reglern muss so groß sein, dass die Einhaltung der in 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Werte in den jeweiligen Bereichen bei allen Beladungszuständen nach Anhang 5 gewährleistet ist. Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungszustände nach Anhang 5, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen, in der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers deutliche Markierungen vorhanden sein (siehe Anhang .
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> 6.2.6.2.3 Bei einem Ausfall der in 6.2.6.2.1 und 6.2.6.2.2 beschriebenen Regler darf sich die Lage des Abblendlichtbündels nicht so verändern, dass die Neigung geringer als zum Zeitpunkt des Ausfalls des Reglers ist.
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> Für uns wäre es interessant, den Hintergrund Ihrer Frage zu erfahren.
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