19-Zöller eintragen

Diskutiere 19-Zöller eintragen im Vectra - Allgemein Forum im Bereich Opel Vectra Problemforum; hi zusammen, ich habs jetzt endlich geschaft nach nem halben jahr, den tüv machen zulassen. also ich gestern zu FOH, gesagt ich will tüv und...
gebtmirnennamen

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hi zusammen,
ich habs jetzt endlich geschaft nach nem halben jahr, den tüv machen zulassen.
also ich gestern zu FOH, gesagt ich will tüv und gleich die 19er opc felgen eingetragen bekommen.

un dann heute bei der abholung die überraschung, nichts mit der eintragung. der mann vom tüv hat sie sich angeschaut und gemeint "gut alles klar passt so",also so wurde es mir dann gesagt.

nadann nun darf ich legal fahren.

Was meint ihr dazu?

ich darfs se ja fahren laut dem umrüsterkatalog allerdings dachte ich das doch noch eingetragen werden muss.
 
djcroatia

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AW: 19 zöller eintragen

Hi,

also ich habe meine 19' OPC eintragen lassen, für alle Fälle. War kein Problem. Das einzige was die Prüfer störte waren die Reifen die bis 300 km/h zugelassen waren. Eintragen musst du sie nicht wirklich, wenn der Reifenkatalog es hergibt das deine Motorisierung diese fahren darf ist es doch gut.

Die sagten nur, ein Vectra C fährt doch keine 300 km/h :hammer: :wand: :hammer: :wand:

Noch zum Strassenverkehrsamt, eintragen lassen und fertig. Ich habe es auch wegen meiner Frau gemacht, diese fährt auch mit meinem Wagen und wenn die Rennleitung sie mal kontrolieer (diese hat ja auch keine Ahnung) kann sie es den Grünen zeigen das alles in Ordnung ist.

Gruss
Mirko
 
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Janosch

Janosch

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AW: 19 zöller eintragen

Also meine 19zöller sind auch eingetragen. Und ich würde das an deiner Stelle umgehend machen lassen. Wenn du vom Karnevalclub grün-weiss angehalten wirst, bist du Mode.

Der Umrüstkatalog ist ja nicht gleich Tüvfreigabe. Der sagt nur aus, was mit welchen Auflagen geht. Und ich glaube zu wissen, das die(größte+kleinste?) Rad/Reifenkombi in den Papieren stehen muss. Auch wenn die Teile von Opel sind.

Gruss Jan
 
gebtmirnennamen

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AW: 19 zöller eintragen

wie gesagt wollte sie ja eingetragen haben, aber aus welchen gründen auch immer haben sie mir die net eingetragen.

das geht so .... tolle aussage vom tüvmann, bei mir im geschäft heist das faulheit

schei**** rennerei echt!!!
 
Janosch

Janosch

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AW: 19 zöller eintragen

Fahr einfach zur nächsten Dekra-Prüfstelle und lass das da machen. oder fragst mal in ner anderen Werkstatt(Pitstop,ATU), wann der Dekra-Mann da ist.
Aber die Räder müssen definitiv in die Papiere eingetragen werden, und das geht nur nach der Tüv-abnahme.
 
djcroatia

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Schichtcheffe
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AW: 19 zöller eintragen

Aber die Räder müssen definitiv in die Papiere eingetragen werden, und das geht nur nach der Tüv-abnahme.
wenn die alten KFZ-Scheine noch da wären, dann müsste man es eintragen, bei den neuen Scheinen musst du sie nicht mehr eintragen lassen, eine Reifengrösse reicht aus, der Rest liegt bei der Polizei.

Diese (Grün/weise) muss dir nachweisen, dass du diese Reifen nicht fahren darfst, da dies im Moment noch keiner kann - und wahrscheinlich auch in Zukunft nicht kann - ist es ratsam um keine Probleme zu bekommen dies in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen.
 
Janosch

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AW: 19 zöller eintragen

das ist vieleicht interessant.


Auszug aus der StVZO
§19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. 4Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. 5Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

4. für diese Teile

a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einem entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. nichtamtlich” Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
 
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AW: 19 zöller eintragen

zuviel um es zu lesen.

Machen wir es kurz
1. Reifen drann machen
2. Papiere mitnehmen
3. Vom TüV-Prüfer oder DEKRA abnehmen lassen, für ca. 50,- €
4. Zum Strassenverkehrsamt fahren und eintragen lassen für ca. 15,- €
5. Spass haben und Freude am Opel-Fahren haben.

Gruss
Mirko
 
Janosch

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AW: 19 zöller eintragen

der Rest liegt bei der Polizei.

Diese (Grün/weise) muss dir nachweisen, dass du diese Reifen nicht fahren darfst, da dies im Moment noch keiner kann - und wahrscheinlich auch in Zukunft nicht kann - ist es ratsam um keine Probleme zu bekommen dies in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen.
In dem Auszug aus der StVZo steht, das du als Führer der Polizei nachweisen musst, das dein Kfz den entsprechenden Bestimmungen entspricht.
 
K

Kuzo1986

Gast
AW: 19 zöller eintragen

Die Räder würde ich auch eintragen lassen, weil diese Räder stehen ja eigentlich nur in der ABE von FL Modellen.
Wenn das Auto auch noch tiefer ist oder Spurplatten mit drauf sind, dann musst du eh ne Einzelabnahme machen. Kostenpunkt: um die 70 €
 
djcroatia

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AW: 19 zöller eintragen

In dem Auszug aus der StVZo steht, das du als Führer der Polizei nachweisen musst, das dein Kfz den entsprechenden Bestimmungen entspricht.
in den neuen Papieren steht nur noch eine Reifengrösse, die Grünen sind drann es dir beweisen zu müssen das du diese nicht fahren darfst. Das ist natürlich sehr schwer und die Grünen können nicht alle Modelle mal eben im kopf haben.

Deswegen würde ich sie eintragen lassen, auch wenn es nicht notwendig ist. Es erspart dir nhalt viel Ärger und zeit mit den Grünen, den diese sehen im Schein 235/35 8*19, sehen dies auf deinen Reifen und wünsche dir eine Gute Weiterfahrt.

Steht es nicht drinnen, kommt alles zusammen und im schlimmsten Fall bekommst du ne Karte.

50,- € beim TüV und 20,- € beim Strassenverkehrsamt muss man(n) oder Frau auch haben, aber es erleichtert einem sehr viel.

Gruss
Mirko
 
Janosch

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AW: 19 zöller eintragen

Änderungsabnahmen

Das sollte wohl alle Fragen beantworten.

Auch wenn in den neuen Papieren nur eine Reifengrösse steht, ist die Eintragung anderer Räder Pflicht.

Und das die Polizei mir nachweisen muss, ob ich die Räder fahren darf oder nicht, glaub ich nicht. Auch Räder gehören zur technischen Änderung und Bedarf einer Abnahme und Eintragung meiner Meihnung nach.
 
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