Also ihr habt wohl noch nie die STVZO gelesen.
Die Scheiben eines Fahrzeuges bestehen aus Sicherheitsglas, rundherum.
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
...
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas
...
§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben.
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
Sicherheitsglas und Bauartgenehmigte Teile dürfen
GRUNDSÄTZLICH NICHT VERÄNDERT WERDEN das wird dir auch jeder TÜV'er SCHRIFTLICH geben können. Hier gilt nicht, was nicht ausdrücklich verboten ist ist erlaubt, das ist Bürokratie und kein wunschkonzert meine Herren.
Und ein Gravierer wird dir immer sagen das es erlaubt ist, er will ja Geld verdienen. Ich will ja nicht mit dem erhobenen Zeigefinger beleeren, denn ich hab selber eine Scheibengravur drinne, aber das es nicht zulässig ist steht ausser Debatte und das sollte man sich eingestehen und sich nicht selbst in die Tasche lügen.
Dekra Stellungnahme:
Bei Fahrzeugscheiben handelt es sich um gemäss §22a StVZO
bauartgenehmigungspflichtige Teile. Zu einer Veränderung von
Scheiben hat der Gesetzgeber im "Verkehrsblatt" (Amtsblatt des
Bundesverkehrsministeriums) klar Stellung bezogen:
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VKBL 1993 Nr. 173: §§ 19 Abs. 2,22a, und 40 StVZO; Kennzeichnung
von Scheiben als Diebstahlschutz
Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen
durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder anderer
Verfahren angebracht, so erlischt nach § 22a StVZO die Bauartgenehmigung
der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß § 19 Abs.
2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis
erlischt nicht bzw. die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die
Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des
Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich
von nicht mehr als 50 mm Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem
Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, daß
die nach Art und Größe (maximal 1 000 mm2 Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung
mit der genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen
keine unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften
des Glases erfolgt. Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit des
Kennzeichnungssystems ist vom Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller
gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt durch ein Gutachten der für die Prüfung von
Sicherheitsglas zuständigen Prüfstelle zu führen.
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Die Veränderung der Scheibe ist demzufolge leider unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen,
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
Hat dein Strahler soein Gutachten?
Aber mal überhaupt, das thema ist doch ein ganz anderes gewesen oder täusch ich mich da ?