Hallo!
Also, Klarstellung:
Jeder Blinker, egal ob weißes Glas oder oranges Glas, ob weiße Glühlampen oder orange Glühlampen haben ein E-Prüfzeichen. Dieses Prüfzeichen ist eine Bauartzulassung, dh der Blinker mit dem dazugehörigen Glas, Reflektor und Glühlampe darf nur als Blinker verwendet werden. Eine andere Verwendung, zB als Standlicht, ist definitiv nicht erlaubt. Es ist hierbei auch egal, ob das Standlicht denn nun orange oder gelb leuchtet, mit 21 Watt oder 5 Watt wie es für Standlicht üblich ist. Die Betriebserlaubnis ist damit erloschen. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:
Erstens: Wenn das Fahrzeug serienmäßig ab Werk über ein solchen Standlichtblinker verfügt. Dies ist dann vom KBA über die jeweilige Fahrzeug-ABE gestattet. Oder wenn das Fahrzeug zB ein US-Fahrzeug ist und auch eine EU-Zulassung erhält. Dies ist aber nur deswegen möglich, da dies eine werksseitige Ausstattung aus den USA ist und kein Nachbau.
Zweitens: Wenn man in den Blinker eine zweite Glühlampe einsetzt
UND diese eben 5 Watt hat.
UND der Blinker muss dabei ein weißer/Klarglasblinker sein, damit das Standlicht auch weiß leuchtet und der Blinker weiterhin mit der anderen verbleibenden originalen orangenen 21W-Glühlampe orange leuchtet. Denn vorn am Fahrzeug ist nur weißes Standlicht erlaubt, und gelbes Standlicht nur an den Seiten.
UND es dürfen sich insgesamt an der Fahrzeugfront nicht mehr als 6 Standlichtquellen befinden.
UND dieses Standlicht muss parallel mit den originalen Standlichtern leuchten, denn ein anders gesteuertes Ein- und Ausschalten (zB über Zündung) ist nicht gestattet.
UND es darf auf die Blinkfunktion keinen Einfluss haben. Damit ist es noch nicht erlaubt, denn jetzt
MUSS ein amtlich anerkannter Sachverständiger des TÜV (nicht Dekra, ö.ä., denn es ist eine Einzelabnahme) diesen neuen Standlicht-Blinker begutachten, testen und hierfür eine Einzel-Betriebserlaubnis erteilen. Dabei wird im Fz-Schein vermerkt, daß der Blinker auch als Standlicht funktioniert und das E-Prüfzeichen jetzt auch dafür Gültigkeit hat. Das gilt aber nur für dieses eine abgenommene Fahrzeug, und nicht für andere. Das macht aber nicht jeder Sachverständige, denn der Sachverständige hat Ermessensspielraum, kann daher die Erlaubnis erteilen, oder auch nicht. Erst wenn die Erlaubnis erteilt ist und in den Fz-Schein eingetragen ist, dann fährt man wieder mit einer gültigen Betriebserlaubnis. Dieser Umbau muss dann aber dauerhaft so bleiben, denn ein späteres abklemmen und wiederherstellen des originalen Blinkers ist dann erneut eintragungspflichtig, da das E-Prüfzeichen nun wieder eine andere Funktion hat.
Alles andere, wie zB oben von "Caprigelber Vectra" beschrieben, wobei die Polizei nichts gesagt hat, ist nicht gestattet. Das war nur Glück. Stell Dir vor, Du hast einen Unfall, auch unverschuldet, und der Gegner sagt, er hätte Deinen Blinker nicht gesehen und ist Dir deswegen in dien Karre gefahren. Er besteht darauf, daß bei Dir irgendwas nicht original geleuchtet hat. Wenn jetzt die Polizei einen Gutachter einschaltet, dann bist Du am A***. Und wenn dabei noch Verletzte sind, dann wars das mit Häuschen bauen in Deinem zukünftigen leben. Tut mir leid, ich möchte Dir und anderen hier nicht zu nahe treten oder beleidigen, aber das ist eben Tatsache.
Viele Grüße, Michi