Verwendung von Pflanzenölen als Biokraft- oder Bioheizstoffen
V 8205 B – B 50
Sehr geehrter Herr ******,
mit Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes zum 01.08.2006 haben sich die Voraussetzun-gen, ob die Verwendung von Pflanzenöl als Kraftstoff eine Herstellungshandlung ist oder nicht, entscheidend geändert. Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Erläuterung, ob Sie eine Herstellererlaubnis benötigen oder nicht.
Grundsätzlich hat sich folgendes geändert: Auf die Frage, ob das Pflanzenöl durch einen Endverwender ausschließlich zum Eigenverbrauch eingesetzt wird, kommt es nicht mehr an. Die Zweckbestimmung als Kraftstoff ist immer eine Herstellung.
Da auch Pflanzenöl seit 01.01.2007 nicht mehr völlig ohne Steuerbelastung verwendet wer-den kann, zieht die Verwendung auch immer ein Besteuerungsverfahren nach sich.
Hier nun die Erläuterungen:
Pflanzenöle sind Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes (EnergieStG), wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Eine solche Verwendung ist außerdem eine erlaubnispflichtige Herstellungshandlung. Bereits die Absicht, Pflanzenöl als Kraft- oder Heizstoff einzusetzen, stellt eine Herstellung in diesem Sinne dar!
Die erforderliche Erlaubnis ist bei der zuständigen Zollbehörde zu beantragen (Achtung: nicht identisch mit zollrechtlichen Bewilligungen). Jede Herstellung ohne Erlaubnis führt zu einer Steuerentstehung in Höhe des Regelsteuersatzes.
Wann benötigen Sie eine Herstellererlaubnis?
a) Eine erlaubnispflichtige Herstellungshandlung durch Ihre Person liegt vor, wenn der Ver-wendungszweck im Augenblick der Herstellung (hier: Kauf bzw. Lieferung) noch nicht feststeht. Es muss folglich mehrere Zwecke geben, für die Sie das Pflanzenöl einsetzen wollen (Einsatz als Kraft bzw. Heizstoff und z.B. Futtermittel). Steht hingegen als Ver-wendungszweck ausschließlich der Einsatz als „Kraft- oder Heizstoff“ fest: siehe Buch-stabe b).
Der Vorgang der „Herstellung“ im energiesteuerrechtlichen Sinn erfolgt durch die tatsäch-liche Zweckbestimmung als Kraft- oder Heizstoff. In diesem Fall sind die steuerlichen Pflichten durch Sie zu erfüllen und Sie benötigen eine erforderliche Erlaubnis.
b) Eine Herstellungshandlung durch Ihre Person liegt hingegen nicht vor, wenn Sie die Pflanzenöle bereits als Kraft- oder Heizstoff von einem Dritten beziehen. In diesem Fall sind die steuerlichen Pflichten durch einen der Vorlieferanten zu erfüllen (Ausnahme: di-rekter Bezug aus dem Ausland).
Wenn Sie also Pflanzenöl von einem Händler als Kraftstoff kaufen, haben Sie keine steuerli-chen Pflichten.
Wenn Sie allerdings Pflanzenöl, das Sie zu anderen Zwecken erworben haben, als Kraftstoff verwenden, entsteht die Steuer. Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, ob sich im Kraftstofftank noch Diesel befindet oder nicht.
Ich bitte, dies zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
***Freudlicher vom Hauptzollamt Ulm***